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Öffentliches Inventar

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Inventarisierung von Amtes wegen

Rechtsgebiet:
Öffentliches Inventar
Stichworte:
Öffentliches Inventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Gewisse Forderungen und Schulden hat die Behörde von sich aus, d.h. unabhängig  von einem entsprechenden Begehren des Erblasser-Gläubigers bzw. Erblasser-Schuldners ins Inventar aufzunehmen.

Von Amtes wegen aufzunehmende Forderungen und Schulden

Aus «öffentlichen Büchern» ersichtliche Forderungen und Schulden

Ins Inventarverzeichnis von Amtes wegen aufzunehmen sind Forderungen und Schulden, die sich aus «öffentlichen Büchern» ergeben. Hierzu gehören:

  • Grundbuch
  • Betreibungsregister
  • Eigentumsvorbehaltsregister
  • weitere Register wie Viehverschreibungs-, Schiff- und Flugzeugregister 

Aus «Papieren des Erblassers» ersichtliche Forderungen und Schulden

Von Amtes wegen zu inventarisieren sind sodann Ansprüche, die sich aus «Papieren des Erblassers» ergeben, worunter sämtliche Unterlagen des Erblassers fallen, die hinsichtlich des Vermögensstandes von Bedeutung sind.

Beispiele

  • Rechnungs- und Geschäftsbücher
  • Bankabrechnungen
  • Kontokorrentauszüge
  • Verträge
  • Schuldscheine
  • Wertpapiere
  • Korrespondenz

Anzeige an Schuldner und Gläubiger

Die von Amtes wegen erfolgte Inventarisierung ist dem betroffenen Erblasser-Gläubiger bzw. Erblasser-Schuldner anzuzeigen (ZGB 583 II). Die Form der Mitteilung ist dem kantonalen Recht überlassen (i.d.R. eingeschriebene Postsendung).

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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