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Öffentliches Inventar

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Schätzwert

Rechtsgebiet:
Öffentliches Inventar
Stichworte:
Öffentliches Inventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Sämtliche Inventargegenstände (Aktiven und Passiven) sind einzeln mit einer amtlichen Verkehrswertschätzung zu versehen.

Beizug von Sachverständigen

Im Bedarfsfall sind für die Schätzung Sachverständige beizuziehen, insbesondere

  • in Zweifelsfällen
  • bei komplexen Verhältnissen

Ausnahme

Keiner Verkehrswertschätzung bedürfen die geltend gemachten Forderungen gegenüber dem Erblasser (Erblasserschulden). Diese müssen mit dem vom Gläubiger behaupteten Wert aufgenommen werden.

Schätzungs-Zeitpunkt

Massgebender Zeitpunkt der Verkehrswertschätzung ist der Todestag (umstritten).

Behördliche Schätzungsberichtigung

Eine Berichtigung der Schätzung durch die Inventarbehörde ist zulässig und kann erfolgen aufgrund

  • einer Beanstandung durch Antragsberechtigte
  • behördlicher Eigeninitiative bei Entdeckung von Fehlern 

Keine Partei-Schätzung

Die Erben können hingegen nicht die Aufnahme einer selbst veranlassten Schätzung beantragen; es muss sich stets um eine behördliche Schätzung handeln.

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