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Öffentliches Inventar

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Einleitung zum öffentlichen Inventar im Erbrecht

Rechtsgebiet:
Öffentliches Inventar
Stichworte:
Öffentliches Inventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Öffentliches Inventar im Erbrecht

Ein öffentliches Inventar wird aufgenommen, wenn dies mindestens ein Erbe und innert der hierfür vorgesehenen Frist verlangt.

Nach Vorliegen des Inventars können die Erben einzeln darüber entscheiden, ob sie

  1. die Erbschaft vorbehaltlos annehmen,
  2. die Erbschaft unter öffentlichem Inventar annehmen,
  3. die Erbschaft ausschlagen oder
  4. die amtliche Liquidation verlangen.

Die Annahme unter öffentlichem Inventar bewirkt eine Beschränkung der Haftung auf inventarisierte Schulden.

» Inventarbegehren

Folgende Elemente sind beim Antrag auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu beachten:

» Inventaraufnahme

Bei der Inventaraufnahme werden folgende Aspekte relevant:

» Verwaltung und Rechtswahrung während Verfahren

In aller Regel ergeben sich während der Inventar-Dauer unaufschiebbare Fragestellungen und Massnahmen wie:

» Deliberation (Überlegung)

Ziel jeden öffentlichen Inventars ist es, die Rechtslage zu klären, ob der Nachlass angenommen oder abgewiesen wird. Mögliche Erklärungs-Varianten:

  • Vorbehaltlose Erbschaftsannahme
  • Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar
  • Ausschlagung der Erbschaft
  • Begehren um amtliche Liquidation

Zu beachtende Aspekte:

Begriffe zum öffentlichen Inventar im Erbrecht

Abgrenzung zum Erbschaftsinventar (auch: Sicherungsinventar)

Das Erbschaftsinventar (auch: Sicherungsinventar) ist eine Aufzeichnung des Nachlasses zur Feststellung seines Bestandes im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs und soll verhindern, dass zwischen Erbgang und Teilung Vermögenswerte unbemerkt verschwinden (vgl. BGE 120 Ia 258).

Abgrenzung zur Ausschlagung

Anders als die Annahme unter öffentlichem Inventar, bewirkt die Erbschaftsausschlagung (vgl. ZGB 566 ff.; Ausschlagung) den Wegfall des Ausschlagenden als Erben.

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