Ziel jeden öffentlichen Inventars ist es, die Rechtslage zu klären, ob dem Grundsatz nach der Nachlass angenommen oder ausgeschlossen wird. Es gibt drei Varianten:
- Vorbehaltlose Erbschaftsannahme
- Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar
- Ausschlagung der Erbschaft
Dabei ergeben sich weitere zu beachtende Aspekte:
- Überlegungsfrist (Deliberationsfrist)
- Verlängerung/Wiederherstellung der Überlegungsfrist
- Vermutung der Annahme unter öffentlichem Inventar bei Versäumnis
- Rechtsfolge der Annahme unter öffentlichem Inventar für Nachlass-Aktiven
- Rechtsfolge der Annahme unter öffentlichem Inventar für Nachlass-Passiven
- Spezialfall: Bereicherungshaftung
- Spezialfall: Durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gesicherte Forderungen