Gibt der Erbe innerhalb der Überlegungsfrist gegenüber der Behörde keine Erklärung ab, wird vom Gesetz (unumstösslich) fingiert, dass der Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen hat (ZGB 588 II).
Öffentliches Inventar
Vermutung der Annahme unter öffentlichem Inventar bei Versäumnis
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