Begriff Inventarauflage
Nach erfolgter Schliessung wird das Inventar bei der Behörde zur Einsicht aufgelegt.
Zweck Inventarauflage
Zweck der Auflegung ist die Information über die Vermögenslage des Erblassers und die Richtigkeits-Kontrolle über die erfolgten Einträge.
Frist für Inventarauflage
Die Auflegungsfrist wird von der Behörde nach Massgabe des kantonalen Rechts festgesetzt. Gemäss ZGB 584 I muss sie mindestens einen Monat betragen.