Die Kosten für die Erstellung des Inventars stellen Erbgangsschulden dar und erfolgen primär zulasten der Erbschaft, d.h. sämtlicher Erben (auch jene Erben, die kein Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars gestellt haben). Subsidiär, d.h. für den ungedeckten Teil der Kosten, haften die das Begehren stellenden Erben (ZGB 584 II).
Gebührenhöhe
Die Festsetzung der Inventarisierungs-Gebühren ist Sache der Kantone.