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Öffentliches Inventar

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Auskunftspflicht

Rechtsgebiet:
Öffentliches Inventar
Stichworte:
Öffentliches Inventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auskunftspflicht Dritter

Auf entsprechendes Verlangen der Behörde hin sind Dritte, auskunftspflichtig (ZGB 581 II), insbesondere:

  • Vermögensverwalter
  • Banken
  • Beistand

Auskunftspflicht der Erben

Die Erben haben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen (ZGB 581 III). Gemäss herrschender Lehre handelt es sich um eine umfassende und unaufgeforderte Mitteilungspflicht der Erben.

Sanktionen bei Auskunftsverweigerung oder Falschauskunft

Zivilrechtliche Haftung

Den Auskunftspflichtigen trifft bei Auskunftsverweigerung oder Falschauskunft

Gegenüber den Erben und/oder Gläubigern eine Schadenersatzpflicht (ZGB 581 II).

Verwirkung des Erbschaftsausschlagungsrechts

Der Erbe verwirkt zudem sein Erbschaftsausschlagungsrecht (ZGB 571 II; vgl. Ausschlagung)

Ordnungsbusse – Androhung von Ungehorsamkeitsstrafe

Die Anwendbarkeit weiterer Sanktionen, insbesondere Ordnungsbusse oder Androhung von Ungehorsamkeitsstrafe ist umstritten.

Praxis

Das Bundesgericht erachtete die Androhung von Ungehorsamkeitsstrafe gestützt auf ZGB 581 III als nicht willkürlich (vgl. BGE 118 II 264, 269).

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