Auf der Aktivseite sind in das öffentliche Inventar sämtliche Vermögenswerte aufzuführen, die sich im Zeitpunkt des Erbganges (ZGB 537 I) im Gewahrsam des Erblassers befanden oder welche vermutungshalber dem Erblasser gehörten; insbesondere:
- Grundstücke (wobei hier der Grundbucheintrag massgebend ist)
- bewegliche Sachen
- Wertschriften
- Guthaben
- Barschaft
- Anteile an Erbschaften