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Öffentliches Inventar

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Inventarschliessung

Rechtsgebiet:
Öffentliches Inventar
Stichworte:
Öffentliches Inventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Inventar wird nach Ablauf der Auskündungsfrist «geschlossen» (ZGB 584 I). Damit gemeint ist die Fertigstellung für die Auflegung des Inventars, was folgende Tätigkeiten beinhaltet:

  • Aufnahme der bis zum Schluss der Auskündungsfrist angemeldeten sowie der von Amtes wegen aufzunehmenden Forderungen und Schulden im Inventarverzeichnis
  • Anbringen der Verkehrswertschätzung
  • Berechnung des Aktiv- und Passivsaldos des Nachlasses

Frist

Das Gesetz nennt keine Frist für die Inventarschliessung; sie hat jedoch gemäss der Lehre möglichst rasch zu erfolgen.

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