Inhalt und Beweiskraft
Die Behörde muss über das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars Protokoll führen (ZGB 580 II i.V.m ZGB 570). Dieses schafft Beweis (ZGB 9) über Abgabe und Zeitpunkt des Begehrens (vgl. BGer v. 12.10.2009, 5A_578/2009).
Form
Die Form des Protokolls bestimmt sich nach kantonalem Recht.
Protokolleinsicht
Jede Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann Einsicht in das Antrags-Protokoll verlangen, insbesondere:
- Miterben
- Vermächtnisnehmer
- aufgrund einer Ausschlagung nachberufene Erbe
- Erblassergläubiger
- Gläubiger des Ausschlagenden.