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Öffentliches Inventar

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Antragsberechtigung für Aufnahme öffentliches Inventar

Rechtsgebiet:
Öffentliches Inventar
Stichworte:
Öffentliches Inventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzliche und eingesetzte Erben

Berechtigt, die Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu verlangen, ist jeder Erbe einzeln, sei es als gesetzlicher (ZGB 457 ff.) oder eingesetzter (ZGB 483) Erbe.

(vgl. auch Erbberufung / Erbeinsetzung)

Der überlebende Ehegatte im Besonderen

Der überlebende Ehegatte als Erbe ist ebenfalls berechtigt, die Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu verlangen.

Achtung

Ist der überlebende Ehegatte ausschliesslich Nutzniesser gemäss ZGB 473 I, steht ihm kein Antragsrecht zu.

Ersatzerbe

Der Ersatzerbe (ZGB 487) ist antragsberechtigt, sobald er Erbenstellung erhält.

(vgl. auch Ersatzerbeneinsetzung)

Vorerben/Nacherben

Vorerben unterscheiden sich bezüglich der Antragsberechtigung nicht von anderen Erben. Nacherben (ZGB 488 f.) erhalten mit der Auslieferung der Erbschaft vom Vorerben Erbenstellung und damit ein Antragsrecht.

(vgl. auch Nacherbeneinsetzung)

Fehlende Berechtigung des ausgeschlossener Pflichtteilserben

Der vollständig ausgeschlossene Pflichtteilserbe gilt als nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu beantragen (vgl. BGer 5A_246/2017 = BGE 143 III 369 ff.).

Nachträgliche Erbenstellung zufolge Ungültigkeits-/Herabsetzungsklage

Personen, die aufgrund

Erbenstellung erhalten, erwerben zugleich auch das Recht auf Beantragung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars.

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