Das Inventarbegehren eines oder mehreren Erben bewirkt
- die Inventarisierung des gesamten Nachlassvermögens, mithin auch der präsumtiven Anteile derjenigen Miterben, die keine Inventarisierung beantragt haben
- die Wahlmöglichkeit über Annahme unter öffentlichem Inventar (ZGB 588) für sämtliche Erben, d.h. auch für diejenigen, die keine Inventarisierung beantragt haben