In aller Regel ergeben sich unaufschiebbare Fragestellungen und Massnahmen wie:
- Zulässige Verwaltungshandlungen
- Geschäftsfortsetzung
- Betreibungsausschluss
- Verjährungsstillstand
- Verrechnungsausschluss
- Sistierung / Nichtanhebung von Prozessen
Informationen zum öffentlichen Inventar im Schweizer Erbrecht
In aller Regel ergeben sich unaufschiebbare Fragestellungen und Massnahmen wie: