Während der Dauer des Inventars, d.h. ab Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars bis zum Ablauf der Überlegungsfrist, gilt ein Stillstand der Verjährungsfristen (ZGB 586 II i.V.m Art. 134 OR). D.h.:
- noch nicht angelaufene Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Rechtsstillstandes zu laufen
- bereits angelaufene Verjährungsfristen ruhen und haben ihren Fortgang nach Ablauf des Rechtsstillstandes
Achtung
ZGB 586 II hat keinen Einfluss auf Verwirkungsfristen, d.h. diese laufen während der Dauer des Inventars weiter.